Rz. 10

Ist der Verzichtende beschränkt geschäftsfähig, kann er den Vertrag mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abschließen oder wird durch ihn vertreten. Ist er geschäftsunfähig, so schließen seine gesetzlichen Vertreter (Eltern, Betreuer, Vormund) den Vertrag für ihn ab.

Beim Zuwendungsverzichtsvertrag soll nach v. Proff zu Irnich eine Vertretung auch möglich sein, wenn die Eltern gem. § 1638 BGB von der Vermögenssorge ausgeschlossen sind, da nicht das schon erlangte Erbe Gegenstand des Verzichtes ist.[10]

 

Rz. 11

Für den Fall, dass es sich um ein nichteheliches Kind handelt und der Vertrag zwischen dem 1.7.1970 und dem 1.4.1998 geschlossen wurde, musste dieses nach dem früheren § 1706 Nr. 3 BGB durch einen Pfleger vertreten werden.

 

Rz. 12

Steht der Verzichtende unter Vormundschaft, Betreuung oder elterlicher Sorge, bedarf der Vertrag der Zustimmung des Familien- oder Betreuungsgerichts. Bis zum 22.7.2017 galt für den seltenen Fall, dass der Verzichtende unter elterlicher Sorge steht und den Vertrag mit seinem Ehegatten oder seiner bzw. seinem Verlobten schließt, dies ausnahmsweise nicht (siehe Rdn 1). Allerdings kann z.B. von Eltern gegenüber den beschränkt geschäftsfähigen Kindern ohne Ergänzungspfleger und Genehmigung auf den Pflichtteil verzichtet werden, da dies für das Kind lediglich rechtlich vorteilhaft ist.[11]

 

Rz. 13

Entsprechend den obigen Ausführungen (siehe Rdn 9) ist eine Genehmigung nach dem Tod des Erblassers oder des Verzichtenden nach allgemeiner bzw. ganz herrschender Meinung nicht mehr möglich. Entsprechendes gilt für die Zustimmung des volljährig gewordenen Minderjährigen, § 1829 Abs. 3 BGB.

 

Rz. 14

Die Genehmigung wird vom Rechtspfleger erteilt (§§ 3, 14 RPflG). Es sind die Vermögensverhältnisse aufzuklären. Eine Genehmigung sollte nur bei annähernd vollwertiger Abfindung erteilt werden.[12]

[10] v. Proff zu Irnich, DNotZ 2017, 84, 94 f.
[11] Tschernoster, RNotZ 2017, 125, 140.
[12] BGH ZEV 1995, 27; OLG Köln FamRZ 1990, 99: Abweichung von 10 % zulässig.

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