Rz. 8

Der Verzichtende kann sich vertreten lassen. Es gelten dafür die allgemeinen Regeln.

Die Vollmacht kann formlos sein, § 167 Abs. 2 BGB, zumindest wenn sie nicht unwiderruflich ist (weil dies der Bindung des Hauptgeschäftes entsprechen würde). Nach einer vollmachtslosen Vertretung kann der Verzichtende die Genehmigung auch formfrei erklären, § 182 Abs. 2 BGB.[6] Dies eröffnet Möglichkeiten, Formvorschriften zu umgehen. Der Erblasser kann also den Vertrag mit sich selbst abschließen und sich diese vollmachtslose Vertretung vom Verzichtenden formlos genehmigen lassen.

 

Rz. 9

Nach allgemeiner Meinung kann beim Erbverzicht die Genehmigung des Verzichtenden nur bis zum Tod des Erblassers erteilt werden, wenn ein Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt.[7] Dies wird wieder mit der notwendigen Rechtssicherheit begründet. Da dies bei dem Pflichtteilsverzicht so nicht erforderlich sei, wird dort entgegen der ganz herrschenden Meinung auch eine spätere Genehmigung für möglich gehalten.[8] Der BGH hat sich noch nicht zu der Genehmigung beim Pflichtteilsverzicht geäußert, sondern nur zu der Annahme eines Angebotes, wenn also gar keine Willenserklärung vorlag.[9]

[6] BGH NJW 1994, 1344 zum Grundstückskauf.
[8] BeckOK BGB/Litzenburger, § 2347 Rn 5.
[9] BGHZ 134, 60.

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