Rz. 45

Eine wesentliche Veränderung des Nachlassgegenstandes ist keine ordnungsgemäße Verwaltung mehr und kann daher weder mehrheitlich beschlossen noch verlangt werden, Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 745 Abs. 3 BGB. "Wesentlich" ist eine Veränderung i.S.v. Abs. 3, wenn durch die beabsichtigte Verwaltungsmaßnahme die Zweckbestimmung oder Gestalt des Nachlasses in einschneidender Weise geändert werden würde.[145] Die einem Miterben zustehende Nutzungsquote und das Vermögen der Erbengemeinschaft dürfen weder gefährdet noch gemindert werden.[146] Die Veräußerung eines von mehreren Nachlassgrundstücken ist eine bloße Umstrukturierung des Gesamtnachlasses, da im Wege der dinglichen Surrogation (§ 2041 S. 1 BGB) anstelle der Immobilie dann der Verkaufserlös tritt.[147] Die Umwandlung von einem fast ausschließlich aus Immobilien bestehenden Nachlass in Bar- und Wertpapiervermögen wäre somit regelmäßig eine wesentliche Veränderung. Der anlassbezogene Verkauf einer von vielen Eigentumswohnungen aus dem Nachlass muss hingegen keine wesentliche Veränderung darstellen. Besteht der Nachlass ausschließlich aus einem Guthaben auf einem Sparbuch des Erblassers, kann in der Kündigung dieses Sparbuchs zum Zweck der Auszahlung an die Erben eine wesentliche Veränderung des Nachlasses liegen und daher die Kündigung nicht nach § 2038 Abs. 1 BGB mehrheitlich beschlossen werden.[148]

Bis 2005 war höchstrichterlich nicht entschieden und in Rechtsprechung und Literatur umstritten, was unter "Gegenstand" i.S.v. § 745 Abs. 3 S. 1 BGB zu verstehen ist. Der BGH hat die Frage dahin entschieden, dass damit der gesamte Nachlass gemeint ist.[149]

[146] KG, Urt. v. 16.6.1953 – 9 U 610/52, NJW 1953, 1592; Staudinger/Löhnig, § 2038 Rn 29.
[148] KG, Beschl. v. 8.5.2018 – 4 U 24/17, juris (nachgehend BGH, Beschl. v. 3.4.2019 – IV ZR 327/18: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).
[149] BGH, Urt. v. 28.9.2005 – IV ZR 82/04, Rn 20 m.w.N. zur a.A. in Rn 19, juris.

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