Rz. 3

Nach Abs. 2 gilt die Grundregel des Abs. 1 im Zweifel auch für den Fall der gewillkürten Erbfolge; es handelt sich hier um eine Auslegungsregel. Voraussetzung ist, dass der Erblasser den gesetzlichen Erbteil des Pflichtteilsberechtigten einem anderen zugewendet hat.[4] Die Ersetzung des Pflichtteilsberechtigten durch einen Ersatzmann muss der Erblasser bewusst vorgenommen haben. Zwischen Enterbung und Begünstigung muss ein Zusammenhang bestehen. Eine ausdrückliche Bestimmung ist insoweit aber nicht erforderlich.[5] Die Vorschrift gilt entsprechend bei Ersatzerbenberufung, §§ 2096, 2097, 2102 BGB, und bei der Anwachsung, § 2094 BGB.[6] Schlägt einer von mehreren Vorerben die Erbschaft aus und verlangt den Pflichtteil und kommt sein als Nacherbe eingesetzter Abkömmling als Ersatzerbe zum Zuge, hat dieser nach Abs. 2 auch die Pflichtteilslast zu tragen.[7]

[5] Soergel/Dieckmann, § 2320 Rn 3; MüKo/Lange, § 2320 Rn 12.
[6] Staudinger/Otte, § 2320 Rn 3; MüKo/Lange, § 2320 Rn 9.
[7] OLG München BeckRS 2011, 25893.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge