Rz. 3
Nach Abs. 2 gilt die Grundregel des Abs. 1 im Zweifel auch für den Fall der gewillkürten Erbfolge; es handelt sich hier um eine Auslegungsregel. Voraussetzung ist, dass der Erblasser den gesetzlichen Erbteil des Pflichtteilsberechtigten einem anderen zugewendet hat.[4] Die Ersetzung des Pflichtteilsberechtigten durch einen Ersatzmann muss der Erblasser bewusst vorgenommen haben. Zwischen Enterbung und Begünstigung muss ein Zusammenhang bestehen. Eine ausdrückliche Bestimmung ist insoweit aber nicht erforderlich.[5] Die Vorschrift gilt entsprechend bei Ersatzerbenberufung, §§ 2096, 2097, 2102 BGB, und bei der Anwachsung, § 2094 BGB.[6] Schlägt einer von mehreren Vorerben die Erbschaft aus und verlangt den Pflichtteil und kommt sein als Nacherbe eingesetzter Abkömmling als Ersatzerbe zum Zuge, hat dieser nach Abs. 2 auch die Pflichtteilslast zu tragen.[7]
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