Rz. 12

Auch wenn beim Verschaffungsvermächtnis ein Dritter in die Erfüllung des Vermächtnisses eingeschaltet ist, ist der Anspruch und gegebenenfalls die Klage gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten zu richten. Der Bedachte kann nicht unmittelbar auf Wertersatz (Abs. 2 S. 2) klagen, auch wenn die Verschaffung des Vermächtnisses mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist. Primär besteht eine Verschaffungspflicht.

 

Rz. 13

Soweit der Beschwerte sich auf sein Unvermögen beruft, obliegt ihm hierüber die Beweislast.

 

Rz. 14

Die Durchsetzung des Anspruchs gegen den Beklagten erfolgt durch die Vollstreckung nach § 887 BGB. Dieser zwangsweisen Durchsetzung steht § 887 Abs. 3 ZPO nicht entgegen.[31] Der Bedachte kann den Beschwerten nach § 887 Abs. 2 ZPO auch zur Vorschusszahlung hinsichtlich des Kaufpreises und der mit dem Kaufvertrag notwendig verbundenen Aufwendungen verurteilen lassen.[32]

 

Rz. 15

Die Vollstreckung von Ansprüchen wegen Vermächtnisgegenständen, die im Eigentum des Beschwerten stehen, richtet sich nach § 894 ZPO (Einigung) und § 897 ZPO (Übergabe).[33]

[31] MüKo/Rudy, § 2170 Rn 7.
[32] MüKo/Rudy, § 2170 Rn 7.
[33] Staudinger/Otte, § 2170 Rn 4.

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