Rz. 2

Der Erblasser ist zwar erbrechtlich, nicht aber schuldrechtlich gebunden; er kann weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden verfügen (§ 2286 BGB), sich insbesondere auch auf den Todesfall verpflichten, z.B. durch Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag[4] oder Zuwendungen an Dritte nach § 331 BGB.[5]

[4] BGHZ 62, 20, 23.
[5] OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 806, 807.

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