Rz. 9

Nach Abs. 3 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB erhöht sich die nach Abs. 1 ermittelte Erbquote pauschal um ein weiteres Viertel, und zwar unabhängig davon, ob der überlebende Ehepartner einen Anspruch auf Zugewinnausgleich gehabt hätte, und unabhängig davon, aus welchen Gründen die Ehe geschlossen wurde und wie lang sie bestand.[22] Erbt der Ehepartner daher neben Verwandten der ersten Ordnung, so beläuft sich seine Erbquote auf ½, erbt er neben Verwandten der zweiten Ordnung, so beläuft sich seine Erbquote auf ¾.

 

Rz. 10

Str. ist hingegen die Höhe der Erbquote des Ehepartners, wenn er neben Großeltern zur gesetzlichen Erbfolge gelangt und ihm bereits nach Abs. 1 S. 2 über die Hälfte der Erbschaft zusteht. Die h.M. geht hierbei davon aus, dass der gesetzliche Erbteil i.S.v. § 1371 Abs. 1 BGB nur die hälftige Erbquote i.S.v. Abs. 1 S. 1 ist.[23] Eine a.A. will hingegen als gesetzlichen Erbteil i.S.v. § 1371 Abs. 1 BGB den nach Abs. 1 S. 2 erhöhten Erbteil des Ehepartners zugrunde legen.[24] Für die h.M. spricht, dass über eine pauschale Erhöhung der Erbquote nicht ein Ausschluss der Beteiligung von Großeltern erfolgen sollte, sondern lediglich ein Ausgleich für einen möglichen Zugewinn geschaffen wurde. Für die Berechnung der Erbquote des überlebenden Ehepartners bei Vorhandensein von Großeltern ist daher zunächst die Erbquote nach Abs. 1 S. 1 zu bestimmen (½), diese ist um das pauschale Viertel zu erhöhen (ergibt ¾) und dann sind erst diejenigen Erbteile, die eigentlich auf die Abkömmlinge der Großeltern fallen würden, hinzuzuaddieren. So ist gewährleistet, dass der noch lebende Großelternteil seine Erbquote auch beim gesetzlichen Güterstand erhält.[25]

 

Rz. 11

Der pauschal erhöhte Erbteil ist kein besonderer bzw. selbstständiger Erbteil, sondern ein einheitlicher.[26] Hinsichtlich des Ausbildungsanspruchs eines Stiefabkömmlings ist er allerdings wie ein gesonderter Erbteil zu behandeln (vgl. Rdn 13).

[22] OLG Bamberg OLGR 1999, 265.
[23] Staudinger/Werner, § 1931 Rn 37; Soergel/Stein, § 1931 Rn 23.
[24] Erman/Schlüter, § 1931 Rn 25.
[25] Vgl. hierzu Soergel/Stein, § 1931 Rn 23.
[26] Bamberger/Roth/Mayer, § 1371 Rn 8.

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