Rz. 58

Das Gesetz enthält nur wenige Vorschriften, die dem Nachlasspfleger ausdrücklich Aufgaben und Pflichten zuweisen. Im Hinblick auf die Fülle von möglichen, zweckmäßigen Tätigkeiten i.R.d. Nachlasspflegschaft ist eine vollständige gesetzliche Regelung auch kaum möglich.[153] Die Aufgaben und Pflichten des Nachlasspflegers ergeben sich aus dem Zweck der Pflegschaft, die wesentlich der Sicherung und dem Erhalt des Nachlasses dient.

[153] Mot. V, S. 549.

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