Rz. 41

Ist in der Klausel nichts Gegenteiliges bestimmt, wird der Ausschluss nicht im Schlusserbfall durch den Eintritt in Verhandlungen über die Ansprüche ausgelöst, auch wenn im Hintergrund die ansonsten erfolgende Geltendmachung des Pflichtteils droht.[115] Auch in der Geltendmachung eines bloßen Auskunftsanspruchs liegt noch keine Geltendmachung des Pflichtteils i.S.d. Pflichtteilsstrafklausel.[116] Ebenfalls kein Ausschluss soll in den Fällen erfolgen, in denen der Pflichtteil freiwillig an den bedürftigen Pflichtteilsberechtigten ausbezahlt wird.[117] Teilweise wird daraus abgeleitet, dass die Strafklausel regelmäßig im Wege der Auslegung so zu verstehen sei, dass sie nicht eingreift, wenn eine Auszahlung im Einverständnis mit dem überlebenden Ehegatten erfolgt.[118] Dem kann entgegengehalten werden, dass in diesen Fallkonstellationen lediglich der Schutz des überlebenden Ehegatten, nicht immer aber der Schutz der loyalen weiteren Abkömmlinge sichergestellt ist.[119] Das OLG Frankfurt hat in einer Entscheidung vom 2.8.2010 selbst für den Fall, dass alle Abkömmlinge in Abstimmung mit dem überlebenden Ehegatten ihren Pflichtteil geltend machen, das Eingreifen der Pflichtteilsklausel angenommen.[120] Eine Stundung des Pflichtteils als hochverzinsliches Darlehen gekoppelt mit einer Absicherung durch eine Grundschuld wurde als Verlangen des Pflichtteils angesehen.[121] Die Aufforderung zur Zahlung des Pflichtteils durch Anwaltsschreiben genügt ebenfalls für ein Geltendmachen.[122]

[115] OLG Schleswig ZEV 1997, 331, 333; Staudinger/Kanzleiter, § 2269 Rn 58.
[116] BayObLG FamRZ 1991, 494 = NJW-RR 1991, 394, 395.
[117] BayObLG FamRZ 1964, 472; vgl. auch BayObLG FamRZ 1995, 1019.
[118] Staudinger/Kanzleiter, § 2269 Rn 58.
[119] Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2269 Rn 85.
[120] OLG Frankfurt v. 2.8.2010 – 20 W 49/09, FamRZ 2011, 592; krit. hierzu Kanzleiter, DNotZ 2011, 555.
[121] OLG München ZEV 2006, 411.

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