Rz. 2

Das Untervermächtnis findet keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Es wird jedoch im Gesetz (§ 2147 BGB) vorausgesetzt.[2] Von einem Untervermächtnis spricht man, wenn ein Vermächtnisnehmer seinerseits mit einem Vermächtnis beschwert ist. Von Bedeutung ist der gesetzliche Anwendungsfall des Nachvermächtnisses (§ 2191 Abs. 1 BGB). Hier gilt der erste Vermächtnisnehmer gegenüber einem Dritten als beschwert. Im Gegensatz zu dem Nachvermächtnis kann ein Untervermächtnis auch so ausgestaltet sein, dass dieses sich auf eine andere Sache bezieht als die, die dem Hauptvermächtnisnehmer vermacht wurde: So wurde bspw. dem Hauptvermächtnisnehmer ein Gemälde alter Meister vermacht; er selbst ist Beschwerter hinsichtlich 1.000 EUR, die einem Dritten als Untervermächtnis vermacht sind.

 

Rz. 3

Grundsätzlich gelten für das Untervermächtnis die gleichen Bestimmungen wie für das Vermächtnis im Allgemeinen.[3] Der Anspruch des Untervermächtnisnehmers richtet sich dabei jedoch nicht gegen den Erben, sondern gegen den beschwerten Hauptvermächtnisnehmer. Infolgedessen stellt das Untervermächtnis auch keine Nachlassverbindlichkeit dar.[4] Etwas anderes gilt dann, wenn der Hauptvermächtnisnehmer das Vermächtnis ausschlägt und dadurch der Erbe unmittelbar begünstigt bzw. beschwert wird (vgl. § 2161 BGB). In diesem Fall bleibt es bei der Haftungsregelung nach § 2187 BGB. Der möglicherweise beschwerte Erbe hat dann u.U. noch die Einreden der §§ 2014 f. BGB.

[2] MüKo/Rudy, § 2186 Rn 2.
[3] Staudinger/Otte, § 2186 Rn 2.
[4] MüKo/Rudy, § 2186 Rn 3.

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