Rz. 18

Ändern sich nach der Entscheidung über den Stundungsantrag die Verhältnisse, so kann das Nachlassgericht seine eigene rechtskräftige Entscheidung und auch eine rechtskräftige Entscheidung des Prozessgerichts aufheben oder ändern, § 1382 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 6 BGB. Haben sich die Parteien vergleichsweise geeinigt, gilt die Änderungs- bzw. Aufhebungsbefugnis auch insoweit.[24] Eine Abänderung der rechtkräftigen Entscheidung ansonsten oder eine Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, § 362 FamFG i.V.m. § 264 Abs. 1 S. 2 FamFG.

 

Rz. 19

Die gerichtliche Bewilligung einer Stundung gem. § 2331a BGB kann aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ohne Stundungsfrist erfolgen. Für den Pflichtteilsberechtigten besteht die Möglichkeit der nachträglichen Aufhebung oder Abänderung der Stundungsentscheidung nach §§ 2331a Abs. 2 S. 2, 1382 Abs. 6 BGB.[25]

[24] Palandt/Weidlich, § 2331a Rn 8.

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