Rz. 13

Unentgeltlich ist eine Verfügung nach stetiger Rspr.[57] dann, wenn ihr objektiv kein vollwertiges Entgelt gegenübersteht und subjektiv der Vorerbe dies entweder erkannt hat oder es bei ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses unter Berücksichtigung seiner Pflicht, den Nachlass an den Nacherben herauszugeben (§ 2130 BGB), hätte erkennen müssen.[58] Die subjektiven Voraussetzungen sind somit objektiviert; es kommt nicht auf die persönlichen Erkenntnisfähigkeiten des Vorerben an.[59] Allein das Fehlen eines Entgelts führt noch nicht zur Unentgeltlichkeit i.S.d. Abs. 2, wenn die Verfügung ansonsten ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. So ist der Verzicht auf eine wertlose Forderung oder einen unverkäuflichen Gegenstand, der nur Kosten verursacht, dem Nacherben gegenüber wirksam.[60]

[57] BGHZ 5, 173, 182; BGHZ 7, 274, 278 f.; BGH NJW 1963, 1613; BGH NJW 1984, 362, 364; BGH NJW 1984, 366, 367; BGH NJW 1991, 842.
[58] Für rein objektiven Begriff hingegen Harder, DNotZ 1994, 822, 828.
[59] OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1616; OLG Hamm MDR 1971, 665.
[60] BGH NJW 1999, 2037; BGH NJW 1984, 366, 367 = LM Nr. 21 zu § 2113.

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