Rz. 27

Als Willenserklärungen sind sowohl die Ausschlagungs- als auch die Annahmeerklärung grundsätzlich nach den Regeln der §§ 119 ff. BGB anfechtbar. Im Übrigen enthält § 2308 Abs. 2 BGB eine Spezialregelung bezüglich der Anfechtungsmöglichkeiten des Pflichtteilsberechtigten.[100] Die Anfechtung ist vor diesem Hintergrund insbesondere bei Vorliegen eines Inhalts- oder eines Erklärungsirrtums gerechtfertigt. Ein Motivirrtum, bspw. wegen Fehleinschätzungen im Hinblick auf die dem Vermächtnis bzw. dem Pflichtteilsanspruch beizulegenden Werte, reicht als Anfechtungsgrund jedoch nicht aus.[101] Dasselbe gilt auch für die irrige Annahme, die Vermächtnisannahme setze den Verzicht auf sämtliche über den Wert des Vermächtnisses hinausgehenden Pflichtteilsansprüche voraus.[102] Allerdings hat der BGH im Fall eines Irrtums über die pflichtteilsrechtlichen Folgen der Annahme eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums zugelassen.[103]

[100] MüKo/Lange, § 2307 Rn 21; BeckOGK/Obergfell, § 2307 Rn 13.
[101] BeckOGK/Obergfell, § 2307 Rn 13.
[102] MüKo/Lange, § 2307 Rn 21.
[103] BGH ZEV 2016, 574; ebenso BGH NJW 2006, 3353 (zur Rechtslage vor 2010).

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