Rz. 9

Ist die Erfüllung des Verschaffungsvermächtnisses zur Zeit des Erbfalls objektiv unmöglich, liegt ein unwirksames Vermächtnis nach § 2171 BGB vor.[23] Tritt die objektive Unmöglichkeit, die nicht von dem Beschwerten zu vertreten ist, nach dem Erbfall ein, ist nach h.M. der erlangte Ersatz oder Ersatzanspruch herauszugeben, § 285 BGB.[24] Hat der Beschwerte die Unmöglichkeit zu vertreten, wird er von seiner Verschaffungspflicht gem. § 275 BGB frei, schuldet aber möglicherweise Schadensersatz nach §§ 275 Abs. 4, 280, 283 BGB.[25] § 280 BGB findet statt Abs. 2 aber auch nur dann Anwendung, wenn der Beschwerte – ohne die Unmöglichkeit – zur Erfüllung des Vermächtnisses in der Lage gewesen wäre.

[23] Palandt/Weidlich, § 2170 Rn 1.
[24] OLG Düsseldorf v. 1.12.1994 – 18 U 65/94, ZEV 1996, 142; MüKo/Rudy, § 2170 Rn 13; a.A. Amend, ZEV 2002, 441, 442.
[25] Palandt/Weidlich, § 2170 Rn 3.

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