Rz. 9
Ist die Erfüllung des Verschaffungsvermächtnisses zur Zeit des Erbfalls objektiv unmöglich, liegt ein unwirksames Vermächtnis nach § 2171 BGB vor.[23] Tritt die objektive Unmöglichkeit, die nicht von dem Beschwerten zu vertreten ist, nach dem Erbfall ein, ist nach h.M. der erlangte Ersatz oder Ersatzanspruch herauszugeben, § 285 BGB.[24] Hat der Beschwerte die Unmöglichkeit zu vertreten, wird er von seiner Verschaffungspflicht gem. § 275 BGB frei, schuldet aber möglicherweise Schadensersatz nach §§ 275 Abs. 4, 280, 283 BGB.[25] § 280 BGB findet statt Abs. 2 aber auch nur dann Anwendung, wenn der Beschwerte – ohne die Unmöglichkeit – zur Erfüllung des Vermächtnisses in der Lage gewesen wäre.
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