Rz. 7
Zunächst ist der Nachlassbestand durch den Testamentsvollstrecker zu erfassen und alle Nachlassrechte sind geltend zu machen, wobei auch der Gerichtsweg beschritten werden muss. Allerdings sind aussichtslose Prozesse nicht zu führen.[12] Ein Abwarten, wann die Forderung geltend gemacht wird, kann ermessensfehlerhaft sein, wenn der Nachlass geschädigt wird. Dies ist z.B. bei einer drohenden Insolvenz des Schuldners der Fall.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen