Rz. 35

Die Nachlasspflegschaft auf Antrag gem. § 1961 BGB stellt gleichfalls eine Nachlasspflegschaft dar. Auch die Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB kann nur in den Fällen des Abs. 1 angeordnet werden. Im Übrigen unterscheiden sich die beiden Rechtsinstitute jedoch vor allem darin, dass die Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB von Amts wegen angeordnet wird, während die Nachlasspflegschaft gem. § 1961 BGB einen Antrag des Berechtigten auf Bestellung eines Nachlasspflegers zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines gegen den Nachlass gerichteten Anspruchs voraussetzt. Allerdings hat auch bei der Nachlasspflegschaft auf Antrag der Nachlasspfleger die Interessen des Nachlasses bzw. der Erben zu wahren und darf sich, sofern die Pflegschaft nicht zulässigerweise allein die Erledigung eines Rechtsstreits zum Inhalt hatte, nicht auf die Befriedigung des antragstellenden Nachlassgläubigers beschränken (siehe § 1961 Rdn 16 f.).

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