Rz. 16
Bei der nach § 1961 BGB angeordneten Nachlasspflegschaft handelt es sich um eine umfassende Pflegschaft gewissermaßen im Sinne eines "Vollmandats". Der Nachlasspfleger hat also nicht nur die Vertretung der Erben gegenüber dem seinen behaupteten Anspruch (außer-)gerichtlich geltend machenden Nachlassgläubiger, der die Pflegschaft beantragt hat, wahrzunehmen. Vielmehr hat er den Nachlass in vollem Umfang unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen, insbesondere auch des oder der Erben und der übrigen Nachlassgläubiger, zu verwalten.[36] Damit unterscheiden sich die Aufgaben des nach § 1961 BGB bestellten Nachlasspflegers nicht von denen des Nachlasspflegers, der auf der Grundlage von § 1960 Abs. 1 und 2 BGB bestellt worden ist (zu den Aufgaben des Nachlasspflegers siehe näher § 1960 Rdn 58 ff.).
Rz. 17
Die Nachlasspflegschaft kann auf die Angelegenheit der Vertretung der Erben gegenüber dem Nachlassgläubiger, der die Pflegschaft zwecks gerichtlicher Geltendmachung seines gegen den Nachlass gerichteten Anspruchs beantragt hat, beschränkt werden. Eine solche Singularisierung der Pflegschaft durch das Nachlassgericht ist zulässig.[37] Die Nachlasspflegschaft kann jedoch nicht auf einzelne Teile abzuwickelnder Vertragsverhältnisse beschränkt werden. So kann bei anstehender Räumung der Mietwohnung der Wirkungskreis nicht auf die Beendigung des Mietverhältnisses beschränkt werden, da die Rückgabe der Mietsache sonst nicht durchgesetzt werden könnte.[38] Der Wirkungskreis muss lauten "Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses".[39]
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