Rz. 7

§ 2288 BGB dient dem Schutz des vertragsmäßig, nicht dagegen dem des einseitig bedachten Vermächtnisnehmers, da bei einseitigen Verfügungen das Testamentsrecht für anwendbar erklärt wird, § 2299 BGB. Ist der Erbvertrag unwirksam, dann kann der vertragsmäßig Bedachte nicht beeinträchtigt sein, da eine erbrechtliche Bindungswirkung nicht vorliegt und ein Verstoß hiergegen daher nicht möglich ist; im Übrigen ist die Vorschrift nicht zwingend, ein Verzicht auf den Anspruch aus § 2288 BGB ist möglich; vgl. die entsprechenden Ausführungen zu § 2287 BGB.

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