Rz. 8

Lässt sich der Zeitpunkt, zu dem die Auflage vollzogen werden kann, zumindest abschätzen, kann die Auflage aufschiebend befristet angeordnet werden. Andernfalls kann mit einer aufschiebenden Potestativbedingung gearbeitet werden, so dass ein Dritter zu gegebener Zeit den Eintritt der Bedingung herbeiführen kann. Dadurch wird der Beginn der Verjährung hinausgeschoben, bis die Bedingung oder Befristung eingetreten ist.[11] Die Auflage kann durch Testamentsvollstreckung vollziehungsfest gemacht werden, da der Testamentsvollstrecker die zur Erfüllung der Auflage notwendige Verwaltung zeitlich unbeschränkt fortführen kann.[12] Selbst wenn die Verwaltung nach 30 Jahren enden sollte (§ 2210 BGB), würde die Testamentsvollstreckung als Abwicklungsvollstreckung fortbestehen, weil dafür die Frist von 30 Jahren nicht gilt.[13]

[11] Palandt/Ellenberger, § 199 Rn 3.
[12] Soergel/Damrau, § 2210 Rn 3 und Rn 1.

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