Rz. 6

Nach § 2232 BGB kann der Erblasser wahlweise seinen letzten Willen vor dem Notar erklären (vgl. § 32 BeurkG) oder er kann ihm eine Schrift mit der Erklärung, dass diese seinen letzten Willen enthalte, übergeben (vgl. § 30 BeurkG); die Schrift kann verschlossen oder offen übergeben werden und muss nicht vom Erblasser geschrieben worden sein. Einschränkungen hinsichtlich der Art der Errichtung ergeben sich für Minderjährige aus § 2233 Abs. 1 BGB, für Lesekundige aus § 2233 Abs. 2 BGB. Für das Vorliegen eines Sonderfalls ist im Fall einer Vertretung auf den Vertreter abzustellen. Der Vertragspartner muss die Annahme erklären; die Annahme kann auch konkludent erfolgen.[10] Sie bedarf nicht der Erklärungsform des Erblassers;[11] Abs. 1 S. 1, §§ 30, 32 BeurkG sind aber zu beachten (vgl. § 2276 Abs. 1 S. 2 BGB; § 33 BeurkG). Der Vertragspartner muss den Inhalt der Verfügung kennen, damit eine Einigung angenommen werden kann. Ist der Vertragspartner nicht lesekundig (§ 2233 Abs. 2 BGB), dann muss auch der Erblasser seinen Willen mündlich erklären.[12] Bei verschlossenen Schriften haben die Vertragsparteien vor dem Notar die Kenntnis und die Annahme der Verfügungen des anderen Vertragspartners zu erklären; die Erklärungen sind in die Niederschrift aufzunehmen (§§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 2, § 30 BeurkG).[13] Die Erklärungen können auch in einer gemeinsamen Schrift enthalten sein.[14]

[10] OLG Frankfurt OLGZ 1980, 404: Annahme durch Unterschrift des Erbvertrages.
[11] Staudinger/Kanzleiter § 2276 Rn 5.
[12] Palandt/Weidlich, § 2276 Rn 4; Soergel/Wolf § 2276 Rn 8.
[13] MüKo/Musielak, § 2276 Rn 4.
[14] Vgl. Palandt/Weidlich, § 2276 Rn 3.

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