Rz. 10

Die Regelung des S. 1 setzt weiter voraus, dass die werdende Mutter außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das Gesetz verwendet hier dieselbe Formulierung wie in § 1602 Abs. 1 BGB bezogen auf die Unterhaltsberechtigung zwischen Verwandten in gerade Linie. Für die Frage der Bedürftigkeit i.S.v. § 1963 BGB ist deshalb von denselben Voraussetzungen auszugehen, bei deren Vorliegen Bedürftigkeit nach § 1602 Abs. 1 BGB gegeben ist.

 

Rz. 11

Danach liegt Bedürftigkeit nur vor, wenn die werdende Mutter vermögenslos ist, d.h., sich weder aus Vermögenseinkünften noch aus dem Vermögensstamm unterhalten kann und nicht in der Lage ist, ihre Arbeitskraft zu verwerten, sprich, kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.[11] Ansprüche auf nachrangig zu gewährende Sozialleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld II (§§ 19 ff. SGB II) oder Sozialhilfe nach dem SGB XII schließen die Bedürftigkeit im Hinblick darauf nicht aus, dass diese Leistungen dem Subsidiaritätsprinzip unterliegen[12] (zur Frage, ob im Falle der Leistungsgewährung Anspruch aus S. 1 auf den Leistungsträger übergeht, siehe Rdn 29).

[11] Siehe näher zur Bedürftigkeit Palandt/Brudermüller, § 1602 Rn 2 ff.
[12] Siehe etwa zur Sozialhilfe § 2 Abs. 2 SGB XII; vgl. auch BGH v. 25.2.1987 – IV b ZR 36/86, NJW 1987, 1551, 1553.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge