Rz. 28

Der Unterhaltsanspruch aus S. 1 kann mit einem Unterhaltsanspruch der Mutter nach § 1615n BGB i.V.m. § 1615l Abs. 1 BGB für die Dauer von sechs Wochen vor der Geburt zusammentreffen. Bei diesem Anspruch handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 Abs. 1 BGB, für die die Erben des verstorbenen Vaters haften. Wird das ungeborene Kind Alleinerbe, kann die Frage des Verhältnisses der vorstehend genannten Unterhaltsansprüche zueinander im Hinblick darauf dahingestellt bleiben, dass das Kind allein Rechtsnachfolger wird und mit dem Nachlass für die der Höhe nach identischen Ansprüche haftet (§ 1615l Abs. 3 S. 1 BGB ordnet entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten an, damit gilt u.a. auch der für den Anspruch aus S. 1 maßgebende § 1610 BGB, siehe Rdn 14 und 16). Sind neben dem ungeborenen Kind auch andere Personen als Miterben berufen, so ist von der Subsidiarität des Anspruchs aus S. 1 gegenüber dem Unterhaltsanspruch nach §§ 1615n, 1615l Abs. 1 BGB auszugehen. Maßgebend hierfür ist der Gesichtspunkt, dass das Gesetz in § 1615l Abs. 3 S. 2 BGB eine vorrangige Verpflichtung des Vaters im Verhältnis zu unterhaltsverpflichteten Verwandten der Mutter bestimmt. Der Anspruch ist als Entschädigungsanspruch eigener Art konzipiert, auf den die allgemeinen Regeln der Übertragbarkeit und Vererblichkeit anzuwenden sind.[34] Es ist kein Grund ersichtlich, die Konkurrenz mit dem Anspruch aus S. 1 anders zu beurteilen.

 

Rz. 29

Im Verhältnis zu Ansprüchen auf Sozialleistungen, die durch das Subsidiaritätsprinzip gekennzeichnet sind, wie etwa der Anspruch auf Sozialhilfe (siehe § 2 SGB XII), ist der Anspruch aus S. 1 vorrangig (siehe schon Rdn 11). Sofern der Sozialhilfeträger Leistungen erbracht hat, greift grundsätzlich die cessio legis des § 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII ein. Danach geht, wenn der Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, nach Bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch hat, dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über. Fraglich ist, ob der Übergang des Anspruchs aus S. 1 gem. § 94 Abs. 1 S. 4 SGB XII ausgeschlossen ist. Danach findet ein Übergang von Unterhaltsansprüchen gegen Verwandte ersten Grades einer schwangeren Hilfeempfängerin nicht statt. Diese Ausschlussregelung kann allerdings im Hinblick darauf nicht zur Anwendung kommen, dass der Anspruch aus S. 1 seinem Wesen nach nicht ein familienrechtlich begründeter Anspruch auf Verwandtenunterhalt, sondern ein besonderer gesetzlicher Unterhaltsanspruch erbrechtlicher Natur ist.

[34] Bömelburg, FF 2008, 144 ff.

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