Rz. 13

Bei dem Anspruch aus S. 1 handelt es sich um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Mutter. Dieser ist trotz seines Zwecks (siehe Rdn 1 ff.) als Nachlassverbindlichkeit in Gestalt einer Erbfallschuld i.S.v. § 1967 Abs. 2 BGB, also einer Verbindlichkeit, die aus Anlass des Erbfalls entsteht, einzuordnen.[15]

 

Rz. 14

Auch wenn es an einer ausdrücklichen Verweisung fehlt, so sind gleichwohl im Hinblick auf den Charakter des Anspruchs als eines Unterhaltsanspruchs die allg. Vorschriften zur Unterhaltspflicht zwischen Verwandten (§§ 1601 ff. BGB) grundsätzlich anwendbar.[16] Das gilt etwa für die Regelung des § 1610 BGB über das zu bestimmende Maß des Unterhalts (siehe dazu Rdn 15 ff.) wie auch für die Bestimmungen des § 1612 Abs. 1 und 3 BGB, wonach der Unterhalt durch Entrichtung einer monatlich im Voraus zu zahlenden Geldrente zu gewähren ist, und des § 1614 Abs. 1 BGB, der einen Verzicht auf zukünftigen Unterhalt ausschließt. Hingegen ist die Anwendbarkeit von § 1613 BGB betreffend die Beschränkung der Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit abzulehnen.[17] Maßgebend hierfür sind die Gesichtspunkte, dass der Unterhaltsanspruch letztlich im Interesse des nasciturus besteht[18] und der in § 1613 BGB zum Ausdruck gelangende Vertrauensschutzgedanke bezogen auf den Anspruch aus S. 1 nicht zum Tragen kommen kann.[19]

[15] BGH v. 17.12.1952 – V BLw 91/52, NJW 1953, 343.
[16] Allg. Auffassung, siehe nur MüKo/Leipold, § 1963 Rn 5a.
[17] Palandt/Weidlich, § 1960 Rn 2; Staudinger/Mesina, § 1960 Rn 6.
[18] MüKo/Leipold, § 1963 Rn 5a.
[19] Vgl. auch Soergel/Stein, § 1963 Rn 5.

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