Rz. 15

Der Anspruch aus S. 1 ist auf die Gewährung angemessenen Unterhalts bis zur Entbindung aus dem Nachlass oder, wenn noch andere Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbteil des Kindes gerichtet.

 

Rz. 16

Für den Begriff des angemessenen Unterhalts ist auf § 1610 Abs. 1 BGB abzustellen. Danach bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen, die Höhe des Nachlasses bzw. des Erbteils des Ungeborenen ist mithin als solche nicht maßgebend. Der angemessene Unterhalt umfasst die Kosten für den täglichen Lebensunterhalt, darüber hinaus auch die Kosten für ärztliche Behandlung während der Schwangerschaft, und zwar unabhängig davon, ob diese mit der Schwangerschaft im Zusammenhang steht, wie auch die Kosten für die Entbindung selbst.[20]

 

Rz. 17

Zeitlich besteht der Anspruch "bis zur Entbindung", ist also grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen dem Erbfall und der Geburt des Kindes begrenzt. Nach der Entbindung entstehende Kosten – z.B. Wochenbettkosten[21] und die infolge der Entbindung etwa durch Krankheit entstehenden Kosten[22] – können nicht über den Unterhaltsanspruch aus S. 1 geltend gemacht werden. Entsteht die Erbenstellung des werdenden Kindes erst zu einem Zeitpunkt nach dem Tod des Erblassers, wie etwa im Fall des Wegfalls eines zunächst berufenen Erben (siehe Rdn 6), so besteht der Anspruch ab diesem Zeitpunkt bis zur Entbindung.

 

Rz. 18

Ferner ist der Unterhaltsanspruch auf die Höhe des Nachlasses oder – bei mehreren Erben – des Erbteils des Kindes beschränkt. Das wird unmittelbar aus dem Gesetz deutlich, wonach der Unterhalt (nur) aus dem Nachlass oder dem Erbteil des Kindes verlangt werden kann. S. 1 regelt insoweit einen speziellen Fall der beschränkten Erbenhaftung. Die für den Fall der Berufung mehrerer Erben erfolgende Anknüpfung an den Erbteil des Kindes dient allein der rechnerischen Bestimmung der für den Unterhaltsanspruch zur Verfügung stehenden Haftungsmasse, nicht etwa setzt das Gesetz z.B. eine erfolgte Auseinandersetzung voraus.[23]

 

Rz. 19

Im Zusammenhang mit dieser Anknüpfung ist die Regelung des S. 2 zu beachten. Danach ist bei der Bemessung des Erbteils stets anzunehmen, dass nur ein Kind geboren wird. Eine Mehrlingsgeburt führt auch nachträglich nicht zu einer Erhöhung des Unterhaltsanspruchs.[24]

 

Rz. 20

Der Unterhaltsanspruch aus S. 1 unterliegt gem. § 195 BGB der regelmäßigen Verjährung. Er verjährt mithin nach drei Jahren, wobei für den Verjährungsbeginn § 199 Abs. 1 BGB maßgebend ist.

[20] Siehe nur Staudinger/Mesina, § 1963 Rn 5.
[21] MüKo/Leipold, § 1963 Rn 5; Palandt/Weidlich, § 1963 Rn 2; Staudinger/Mesina, § 1963 Rn 5.
[22] Staudinger/Mesina, § 1960 Rn 5.
[23] Siehe nur Soergel/Stein, § 1963 Rn 5.
[24] MüKo/Leipold, § 1963 Rn 8; Palandt/Weidlich, § 1960 Rn 2; Staudinger/Mesina, § 1963 Rn 7.

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