Rz. 2

Grundsätzlich finden hier die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften der §§ 2102, 2106 Abs. 1, 2107 und 2110 Abs. 1 BGB analog Anwendung.[2] Alle übrigen Vorschriften über die Nacherbfolge sind auf das Nachvermächtnis weder direkt noch entsprechend anwendbar.[3] Daher findet grundsätzlich keine Surrogation nach Maßgabe des § 2111 BGB statt.[4] Jedoch wird der Nachvermächtnisnehmer durch die schuldrechtliche Surrogation nach § 285 BGB und Schadensersatzpflicht aus § 280 BGB geschützt.[5] Dem Nachvermächtnisnehmer steht kein Auskunftsrecht gegen den Vorvermächtnisnehmer zur Seite, wie es § 2127 BGB dem Nacherben gegenüber dem Vorerben einräumt.

 

Rz. 3

Von einem Ersatzvermächtnis (§ 2190 BGB) unterscheidet sich das Nachvermächtnis dadurch, dass der erste Vermächtnisnehmer nicht wegfällt. Es obliegt ihm gerade, das Nachvermächtnis gegenüber dem Nachvermächtnisnehmer zu erfüllen.

[2] Mot. V, S. 208 ff.; MüKo/Rudy, § 2191 Rn 8; Bengel, NJW 1990, 1826, 1827; BGH v. 6.3.1991 – IV ZR 114/89, NJW 1991, 1736–1739.
[3] Nieder/Kössinger, § 10 Rn 153; Staudinger/Otte, § 2191 Rn 9.
[4] Staudinger/Otte, § 2191 Rn 10.
[5] Staudinger/Otte, § 2191 Rn 10.

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