Rz. 2

Zuständig ist nur der Notar, im Ausland auch der Konsularbeamte, wenn der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§§ 10, 11 KonsG). Der Notar unterliegt bestimmten Mitwirkungsverboten, § 3 BeurkG, und Ausschließungstatbeständen, § 6 BeurkG; ein Verstoß gegen § 6 BeurkG führt zur Unwirksamkeit der Beurkundung. Unwirksam sind auch Beurkundungen zugunsten des Notars, § 7 BeurkG, wegen des Verhältnisses des Notars zum Bedachten nach §§ 7, 27 BeurkG, und bei Vorliegen der Ausschließungsgründe nach § 26 BeurkG. Bei zulässiger Vertretung ist für die Mitwirkungsverbote und Ausschließungsgründe auf die Person des Vertretenen abzustellen.

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