Rz. 1

Die Vorschrift zählt die ordentlichen Testamentsformen abschließend auf und grenzt diese von den außerordentlichen Testamentsformen (Bürgermeistertestament gem. §§ 2249, 2252 BGB, Drei-Zeugen-Testament gem. §§ 2250, 2252 BGB, Seetestament gem. §§ 2251, 2252 BGB, Militärtestament aufgrund des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten in der Wehrmacht vom 24.4.1934, RGBl I 335, 352).

Die Norm ist primär rechtsgeschichtlich zu verstehen: Der historische Gesetzgeber stand dem privatschriftlich gefassten und privat verwahrten Testament zunächst zurückhaltend gegenüber. So sahen die Entwürfe zum BGB nur das öffentliche Testament als ordentliche Testamentsform vor. Erst aufgrund der Reichstagsberatungen wurde das eigenhändige Testament in das BGB eingestellt. Deshalb schien es angezeigt, auch Letzteres durch § 2231 Nr. 2 BGB ausdrücklich als ordentliches Testament gesetzlich zu verankern und damit die Gleichwertigkeit zu den öffentlichen Testamenten zu betonen. Denn trotz erheblicher Bedenken gegen privatschriftliche Testamente und der von diesen ausgehende Unsicherheit wollten die Väter des BGB diese u.a. wegen deren Volkstümlichkeit, die in vielen landesrechtlichen Regelungen Ausdruck fand, der Möglichkeit zu absoluter Geheimhaltung und den mit der leichten Änderungsmöglichkeit verbundenen vordergründigen (vgl. dazu § 2247 Rdn 2) Kostenvorteilen verbundene Testamentsart im BGB verwirklichen.

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