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Durch das Gesetz zur Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften (LPartG) v. 16.2.2001[6] wurde bis zum 31.9.2017 auch Lebenspartnern i.S.d. § 1 LPartG die Möglichkeit eröffnet, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, vgl. § 10 Abs. 4 S. 1 LPartG; § 10 Abs. 4 S. 2 LPartG erklärt dazu die für das gemeinschaftliche Testament unter Ehegatten geltenden Vorschriften der §§ 22662272 BGB für entsprechend anwendbar.

Seit dem 1.10.2017 haben gleichgeschlechtliche Paare aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts, kurz Eheöffnungsgesetz genannt, die Möglichkeit zur Eheschließung. § 1365 BGB räumt seitdem auch zwei Personen gleichen Geschlechts die Möglichkeit der Eheschließung ein. Über § 20a LPartG wurde bestehenden Lebenspartnerschaften das Recht eingeräumt, die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Damit gelten erbrechtlich alle Vorschriften für gemeinschaftliche Testamente für solche Eheschließungen oder in eine Ehe umgewandelte Lebenspartnerschaften direkt.

[6] BGBl I 2001, S. 266.

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