Rz. 6

Hier kommen folgende Konstellationen in Betracht:

(1) Erblasser hebt die Einsetzung eines Nacherben auf, lässt die Nacherbfolge aber unberührt: Hier fehlt die Anordnung, damit greifen §§ 2104 oder 2105 BGB.[25]

(2) Die Anordnung fällt wegen Anfechtung weg: Dies steht dem Fehlen nicht gleich, weshalb Vollerbschaft des Vorerben eintritt (Fall: Nacherbe tötet Vorerbin),[26] es sei denn, ein anderweitiger Wille des Erblassers wäre feststellbar.[27]

(3) Die Anordnung ist wegen Verstoßes gegen § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam: Auch hier soll konstruktive Nacherbschaft gem. § 2104 S. 1 BGB gelten.[28] Sind die Nacherben zwar namentlich benannt, ist aber dem Vorerben die Bestimmung der auf sie jeweils entfallenden Quote überlassen, so ist dies zwar unwirksam nach § 2065 Abs. 2 BGB, die Quoten sollen sich in diesem Fall aber nach § 2091 BGB bestimmen.[29] Vgl. im Übrigen näher die Kommentierung zu § 2104 BGB.

(4) Die Nacherbeneinsetzung ist nichtig nach Maßgabe der (Landes-)Heimgesetze und § 134 BGB, vgl. näher zu § 1923 BGB.[30]

[25] BayObLG FamRZ 1991, 1114, 1116; Lange/Kuchinke, § 28 II 2.
[27] Lange/Kuchinke, § 28 II 2.
[29] OLG Stuttgart v. 21.1.2010 – 2 T 316/08.
[30] Zum Fall, dass Angehörige des Heimbewohners diesen als Vor- und das Heim als Nacherben einsetzen, siehe OLG Karlsruhe ZEV 2011, 424.

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