Rz. 25

Es muss eine Übernahme des Landguts durch einen Erben erfolgen. Unerheblich ist, ob zum Zeitpunkt der Übernahme tatsächlich eine Bewirtschaftung stattfindet, denn es ist ausreichend, dass zu Zwecken der Landwirtschaft übernommen wird.[50] Dabei ist es auch ausreichend, wenn der übernehmende Erbe das Landgut für einen pflichtteilsberechtigten Abkömmling übernimmt, der es später bewirtschaften soll, aber zum Übernahmezeitpunkt, z.B. wegen Minderjährigkeit, als Übernehmer ausscheidet.[51] Ausgeschlossen ist daher eine Übernahme im Sinne der Vorschrift, wenn der Betrieb vollständig eingestellt wurde und eine Wiederaufnahme nicht ernsthaft in Aussicht steht.[52] Es ist dabei für die Anwendung von § 2049 BGB nicht ausreichend, wenn die abstrakte Möglichkeit besteht, dass zu irgendeinem späteren Zeitpunkt wieder eine Bewirtschaftung erfolgt.[53] Gleiches gilt, wenn der Erbe in absehbarer Zeit die Veräußerung des ganzen Betriebs oder eines wesentlichen Teils beabsichtigt oder die Landwirtschaft endgültig aufgeben will.[54]

[51] BayObLG FamRZ 1989, 540, 541 f.
[52] BGHZ 98, 375, 378; Staudinger/Herzog, § 2312 Rn 27 f.
[54] BayObLG FamRZ 1989, 540, 541 f.

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