Rz. 10

Die Geltendmachung bestimmt sich nach den §§ 10001003 BGB: Der Beschwerte kann von dem Vermächtnisnehmer die Herausgabe des Vermächtnisgegenstandes Zug um Zug gegen den Ersatz der getätigten Aufwendungen verlangen (§ 1000 BGB). Aufwendungsersatz kann der Beschwerte von dem Vermächtnisnehmer verlangen, wenn dieser die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt hat (§ 1001 BGB). Zu beachten ist hier § 1002 BGB, nach dem der Verwendungsersatzanspruch einen Monat – bei Grundstücken sechs Monaten – nach Erfüllung erlischt. Hat der Beschwerte, noch im Besitz des Vermächtnisgegenstandes, den Vermächtnisnehmer aufgefordert, die Verwendungen innerhalb angemessener Frist zu ersetzen, kann er sich aus der Sache befriedigen, wenn die Genehmigung der Aufwendungen unterbleibt (§ 1003 BGB).

 

Rz. 11

Der Beschwerte trägt die Beweislast für die von ihm gemachten Verwendungen. Hat der Erblasser dem Bedachten im Wege eines Vermächtnisses ein Unternehmen zugewendet, obliegt es dem Bedachten im Streitfall nur, nachzuweisen, welche Einnahmen dem Beschwerten aus dem Unternehmen zugeflossen sind. Es ist dann Sache des Beschwerten, darzutun und zu beweisen, was mit den Einnahmen geschehen ist und in welchem Umfang im Übrigen die Voraussetzungen des § 2185 BGB erfüllt sind.[16] Die bloße Feststellung eines Einnahmeüberschusses unter Berücksichtigung von § 2184 BGB ist nicht ausreichend.[17]

 

Rz. 12

Eine Beweisvermutung dafür, dass der Erblasser den Erben von Zahlungsansprüchen, die auf einen vermachten Gegenstand entfallen, freistellen will, gibt es nicht.[18]

[16] MüKo/Rudy, § 2185 Rn 8.
[18] LG Osnabrück v. 17.1.2003 – 7 O 3125/00, FamRZ 2003, 1694; Palandt/Weidlich, § 2185 Rn 2.

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