Rz. 1

Durch die Regelung des § 2020 BGB wird die in § 2018 BGB normierte Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers auf alle Nutzungen erstreckt, die der Erbschaftsbesitzer aus Nachlassgegenständen gezogen hat. Es handelt sich hierbei um einen unselbstständigen Teil des Gesamtanspruchs auf Herausgabe des durch die Erbschaft Erlangten. Als solcher unterliegt er ebenfalls der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

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