Rz. 346

Dass laufende Einkünfte im Regelfall der Einkommensteuer unterliegen, ist kein Geheimnis und im Grunde auch nichts Neues. Daneben können aber auch (in einer zunehmenden Zahl von Konstellationen) Gewinne im Rahmen der Veräußerung von Vermögensgegenständen, insbesondere solcher, mit deren Hilfe Einkünfte erzielt wurden, einkommensteuerpflichtig sein. Dies gilt nicht nur bei der Veräußerung von Betriebsvermögen (§ 16 EStG), von sog. wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (§ 17 EStG) und Immobilien, für die die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 23 EStG), sondern – seit Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 – auch für Kapitalanlagen, insbesondere (unabhängig von der Haltedauer) Wertpapiere (Aktien, Investmentfonds etc.), § 20 Abs. 2 EStG.[914]

 

Rz. 347

Eine Einkommensteuer, die bei einer (späteren) Veräußerung einmal anfallen wird, am Bewertungsstichtag aber (mangels Verkaufsfalls) noch nicht angefallen (im steuerlichen Sinne "entstanden") ist, wird gemeinhin als latente Steuer bezeichnet. Der Begriff ist indes nicht wirklich glücklich gewählt, denn § 274 Abs. 1 S. 1 HGB definiert (passive) latente Steuern als Differenzen zwischen handelsrechtlichen und steuerlichen Wertansätzen (insbesondere von Vermögensgegenständen), die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen werden.

 

Rz. 348

Hierum geht es aber bei den im pflichtteilsrechtlichen Kontext interessierenden künftig anfallenden Steuerbelastungen nicht. Denn Differenzen zwischen handels- bzw. zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätzen spielen, pflichtteilsrechtlich betrachtet, keine Rolle. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, nicht von latenten, sondern vielmehr von zukünftigen oder fiktiven zukünftigen Steuerbelastungen zu sprechen.

Um zukünftige Steuerbelastungen geht es dann, wenn der Bewertung des Nachlassvermögens bzw. einzelner Gegenstände ein tatsächlich zeitnah zum Erbfall eintretendes Veräußerungsszenario zugrunde zu legen ist, um fiktive zukünftige Steuerbelastungen dann, wenn eine tatsächliche Veräußerung nicht absehbar ist.[915]

[914] Schmid, ZErb 2015, 133, 136.
[915] Vgl. auch BeckOGK/Blum, § 2311 Rn 196.

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