Rz. 14

Gem. § 2152 BGB i.V.m. § 2151 BGB hat der Gesetzgeber ein alternatives Vermächtnis zugelassen. Gem. § 2065 Abs. 2 BGB ist jedoch eine alternative Erbeinsetzung ausgeschlossen. Die Bestimmung des Erben kann nicht einem Dritten überlassen werden. Der Erblasser soll selbst bestimmen, wen er als Erben einsetzen möchte. Ergibt die Auslegung bei einer derartigen Verfügung nicht eine Einsetzung zu Miterben, Vor- und Nacherben oder Ersatzerben, so ist die Verfügung unwirksam, § 2065 Abs. 2 BGB. § 2073 BGB ist hier nicht analog anwendbar.[22] Nach a.A. kommt eine analoge Anwendung des § 2073 BGB hingegen in Betracht.[23] Dieser letztgenannten Ansicht ist jedoch nicht zu folgen. Es besteht vorliegend keine Unklarheit über den Erblasserwillen. Der Erblasser hat mehrere Personen alternativ in Betracht gezogen, konnte sich jedoch nicht entscheiden, welche Person letztendlich die Zuwendung erhalten sollte. Unter Umständen kann, wenn die Auslegung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt, die Umdeutung in ein alternatives Vermächtnis zu einer wirksamen Verfügung führen. Für § 2073 BGB ist jedoch kein Raum. Man kann aus einer derartigen Verfügung keine Erbeinsetzung zu gleichen Teilen machen. Dies würde nicht dem Erblasserwillen entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser in diesem Zusammenhang bestimmt hat, dass seine gesetzlichen Erben ausgeschlossen sein sollen und damit der Staat zum Erben berufen wäre. Ggf. kann bei einer derartigen Konstellation die ergänzende Auslegung zum Ergebnis führen, dass es dem Willen des Erblassers eher entspricht, dass die eingesetzten Personen zu Miterben berufen sein sollen, als dass der Staat zum Zuge kommt.[24]

[22] MüKo/Leipold, § 2073 Rn 10; Soergel/Loritz, § 2073 Rn 9; Spanke, NJW 2005, 2947.
[23] Palandt/Weidlich, § 2065 Rn 1, 23; Staudinger/Otte, § 2073 Rn 8, der sich sogar für eine unmittelbare Geltung ausspricht.
[24] Spanke, NJW 2005, 2947.

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