Rz. 14

Nach Abs. 3 ist das Anfechtungsrecht allein dem Pflichtteilsberechtigten vorbehalten, der übergangen worden ist. Verstirbt der Pflichtteilsberechtigte nach dem Erbfall, ist das Anfechtungsrecht vererblich (siehe Rdn 23), verstirbt er hingegen vor dem Erbfall, kommt § 2079 BGB nicht zum Tragen.

Für den Fall, dass es sich bei einem übergangenen Abkömmling um einen solchen handelt, dessen Mutter nicht verheiratet ist, sind die Rechtswirkungen einer Vaterschaftsanerkennung gemäß den Vorschriften des § 1594 Abs. 1 BGB bzw. gerichtlicher Feststellung nach § 1600d Abs. 4 BGB zu beachten. Diese treten jeweils mit wirksamer Anerkennung bzw. rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung ein. Daher ist eine vor diesem Zeitpunkt erklärte Anfechtung unwirksam, obwohl die Vaterschaft an sich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt festgestellt wird.[35] Da die Anfechtungserklärung bedingungsfeindlich ist, kommt dieser unwirksam erklärten Anfechtung auch dann keine Rückwirkung zu, wenn es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Vaterschaftsfeststellung kommt bzw. die Vaterschaft später anerkannt wird.[36]

[35] BayObLG ZEV 2003, 503, 508 und wohl auch OLG Schleswig FamRZ 2011, 1989 Rn 24.

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