Rz. 4

Da die ausgeschlossene Forderung nicht untergeht, sondern nur die Haftung des Erben für sie beschränkt wird, kann der Nachlassgläubiger sie in gewissen Grenzen noch geltend machen. Macht der Erbe z.B. einen Anspruch geltend, kann der ausgeschlossene Nachlassgläubiger die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§§ 320, 322 BGB) erheben.[3] Der Gläubiger kann sie auch weiterhin zur Aufrechnung gegen Nachlassforderungen verwenden.[4] § 390 S. 1 BGB steht nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen des § 1973 BGB im Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage noch nicht erfüllt waren.[5] Wenn die einmal erworbene Aufrechnungsbefugnis sogar im Insolvenzverfahren Bestand hat (vgl. §§ 94 ff. InsO), bleibt sie auch in der Haftungsbeschränkung des § 1973 BGB unberührt. Der Gläubiger bleibt berechtigt, Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen (§ 317 Abs. 1 InsO).[6] Nach wie vor kann der Gläubiger nach h.M. auch die Bestimmung einer Inventarfrist beantragen (§ 1994 BGB).[7] Die Verjährung der ausgeschlossenen Forderung wird allerdings durch § 1973 BGB nicht gehemmt.[8]

[3] Erman/Horn, § 1973 Rn 2; Staudinger/Dobler, § 1973 Rn 10 m.w.N.
[4] Staudinger/Dobler, § 1973 Rn 6.
[5] Erman/Horn, § 1973 Rn 2.
[6] BeckOK BGB/Lohmann, § 1973 Rn 3.
[7] MüKo/Küpper, § 1973 Rn 2; a.A. Staudinger/Dobler, § 1973 Rn 10.
[8] Staudinger/Dobler, § 1973 Rn 7.

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