Rz. 12

Voraussetzung für einen Pflichtteilsanspruch entfernterer Abkömmlinge oder der Eltern ist zunächst, dass sie nicht durch nähere Abkömmlinge oder etwa wegen – eigener – Erbunwürdigkeit von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind (vgl. Rdn 5). Weiterhin muss das Maß des ihnen tatsächlich Hinterlassenen hinter ihrer Pflichtteilsquote zurückbleiben. Letzteres kann sowohl auf einer beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung des Erblassers als auch auf einer Ausschlagung gem. §§ 2306 Abs. 1, 2307 Abs. 1 S. 1 BGB beruhen. Soweit hiernach ein Pflichtteilsrecht entfernterer Abkömmlinge oder der Eltern dem Grunde nach besteht, kann es aber durch die Möglichkeit des von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossenen (oder weggefallenen) näheren Abkömmlings, den Pflichtteil selbst geltend zu machen, wieder ausgeschlossen bzw. eingeschränkt werden.[47]

[47] Hölscher/Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 2 Rn 50.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge