Rz. 12

Ob die Erklärungen der Vertragspartner als Zuwendungsverzicht anzusehen sind oder nicht, ist ggf. im Wege der Auslegung zu ermitteln. Schwierigkeiten kann die Auslegung solcher Erklärungen bereiten, die sowohl einen Erbverzicht i.S.d. § 2346 BGB als auch einen Zuwendungsverzicht nach § 2352 BGB beinhalten können. Ein Zuwendungsverzicht kann nämlich mit einem Erbverzicht verbunden werden. Weil es sich bei der gesetzlichen und gewillkürten Erbfolge um zwei unterschiedliche Berufungsgründe handelt, enthält ein Verzicht auf das Erb- und Pflichtteilsrecht nicht notwendig einen Zuwendungsverzicht. Allerdings soll z.B. die Erklärung "auf (sämtliche) Erb- und Pflichtteilsansprüche gegen den Nachlass für jetzt und in Zukunft zu verzichten" i.d.R. so auszulegen sein, dass der Verzicht den vollständigen Wegfall der künftigen Erbenstellung bedeutet mit der Folge, dass nicht nur auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht, sondern auch auf letztwillige Zuwendungen einer bei Abgabe der Erklärung bestehenden letztwilligen Verfügung verzichtet wird.[9] Dabei ist jedoch Vorsicht geboten. Bei einem Pflichtteilsverzichtsvertragsabschluss werden die Beteiligten regelmäßig darauf hingewiesen, dass zur Enterbung noch eine letztwillige Verfügung notwendig ist. Der Erblasser kann dabei auch beabsichtigen, eine vorhandene Verfügung bestehen zu lassen, und möchte mit dem Verzicht lediglich eine Absicherung erreichen. Ein Zuwendungsverzicht kann dann nicht gesehen werden. Haben sich die Ehepartner wechselseitig zu Erben und ihre Kinder zu Schlusserben eingesetzt, liegt es nahe, dass ein später geschlossener Erbverzicht mit einem Kind sich auch auf die Zuwendung erstreckt.[10]

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