Rz. 4

Eine Aufhebbarkeit der Ehe kann nach dem Tod eines Ehepartners grundsätzlich nicht mehr festgestellt und begehrt werden.[13] Dies gilt auch für die Verwaltungsbehörde, da die Ehe durch den Tod eines Ehepartners selbst aufgelöst wurde (§ 1317 Abs. 3 BGB). Für den bösgläubigen Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307, 1311 BGB[14] oder im Fall des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Aufhebbarkeit der Ehe bei Eheschließung kannte, erfolgt nach § 1318 Abs. 5 BGB ein Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts nach § 1931 BGB. In diesen Fällen ist es nicht erforderlich, dass der Erblasser selbst einen Aufhebungsantrag gestellt hatte. So können daher bspw. in Fällen der Geschäftsunfähigkeit oder Geistesstörung des Erblassers zum Zeitpunkt der Eheschließung die gesetzlichen Erben i.R.d. Erbscheinsverfahrens einen Ausschluss des Ehegattenerbrechts des überlebenden Ehegatten feststellen lassen. Insoweit dürfte auch eine Feststellungsklage zulässig sein. Die Beweislast dafür, dass eine Aufhebbarkeit der Ehe bestand, und für die Bösgläubigkeit des überlebenden Ehegatten trägt allerdings derjenige, der sich in diesen Fällen auf den Ausschluss des Ehegattenerbrechts beruft.[15]

[13] MüKo/Leipold, § 1931 Rn 9.
[14] Vgl. aber zu den Voraussetzungen einer Heilung nach § 1315 Abs. 2 Nr. 2 in den Fällen des § 1311 BGB MüKo/Leipold, § 1931 Rn 10.
[15] Baumgärtel/Laumen, § 1318 Rn 6.

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