Rz. 15
In der Lit. wird darüber gestritten, ob der vorläufige Erbe Aktivprozesse für den Nachlass aufnehmen kann. Z.T. wird dies nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von Abs. 2 zugelassen oder dann, wenn der Aktivprozess im Interesse der endgültigen Erben ist und als berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag aufgefasst werden kann.[36] Vorzugswürdig erscheint jedoch die Auffassung, dem vorläufigen Erben als vorübergehendem Träger der Nachlassrechte grundsätzlich das eigene Prozessführungsrecht zuzubilligen, da §§ 1958 und 1959 BGB nicht entgegenstehen und dies dem Prinzip des (wenn auch vorläufigen) Von-Selbst-Erwerbs entspricht.[37] Im Ergebnis wird dieser Streit jedoch kaum praktische Bedeutung haben, da die aktive Prozessführung regelmäßig eine stillschweigende Annahmeerklärung ist. In Ergänzung zu §§ 1958, 1959 BGB ist anerkannt, dass rechtskräftige Entscheidungen in Aktiv- oder Passivprozessen des vorläufigen Erben keine Bindungswirkung für und gegen den endgültigen Erben haben (§§ 265, 325 ZPO).[38]
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