Rz. 11

Soll die Zustimmung zu einer Verfügung gegen passive oder sich widersetzende Miterben durchgesetzt werden, so sind lediglich diese Miterben zu verklagen. Häufig wird jedoch übersehen, die Zustimmung in Form der Einwilligung durch die anderen Miterben derart zu "sichern", dass nicht nach erfolgreichem Prozess nun plötzlich die ursprünglich zustimmenden Erben es "sich anders überlegt haben" oder möglicherweise ein Personen- und damit auch Meinungswechsel bei den Miterben stattgefunden hat (durch Vererbung oder Verkauf des Miterbenanteils). Nur wenn die Zustimmung unwiderruflich in der ggf. notwendigen Form (wegen § 29 Abs. 1 S. 1 GBO sollte daher trotz § 182 Abs. 2 BGB bei Verfügungen über Immobilien die Zustimmung in öffentlich beglaubigter Urkunde vorliegen) beweiskräftig vorliegt, können die Miterben bzw. ihre Rechtsnachfolger hieran später ohne weiteren Prozess festgehalten werden.

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