Rz. 31

Bei gesamtschuldnerischer Haftung, z.B. von Ehegatten, ist für die Berücksichtigung der Nachlassverbindlichkeiten das Innenverhältnis maßgebend;[149] haftet der Überlebende im Innenverhältnis allein, so ist der Nachlass durch die gesamtschuldnerische Mithaftung nicht belastet und die Verbindlichkeit wird bei der Bewertung des Nachlasses nicht berücksichtigt.[150]

[149] Dazu etwa Palandt/Grüneberg, § 426 Rn 10 ff.; BeckOGK/Blum, § 2311 Rn 55; Wever, Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten, Rn 238 ff.
[150] BGH NJW 1979, 546.

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