Rz. 5

Bei den Belastungen i.S.d. Abs. 1 handelt es sich um dingliche Rechte wie bspw. Pfandrecht oder Nießbrauchsrecht. Wem diese Rechte zustehen, ist unerheblich. Hinsichtlich der Schiffshypothek ist die Sonderregelung der §§ 21662168a BGB zu beachten. Des Weiteren sind folgende Sonderfälle zu beachten: Abs. 2 ist anzuwenden, wenn dem Erblasser selbst an dem vermachten Grundstück ein Grundpfandrecht zustand; lastet auf dem Grundstück dagegen eine Fremdhypothek, für die der Erblasser persönlich haftet, greift § 2166 BGB; liegt auf dem Grundstück eine Fremdhypothek neben einer Gesamtbelastung mit anderen, nicht vermachten Grundstücken des Erblassers, ist § 2167 BGB maßgebend; § 2186 BGB betrifft den Fall der Belastung des vermachten Grundstücks mit einer Gesamtgrundschuld. Durch Vermietung und Verpachtung werden keine dinglichen Rechte begründet.

 

Rz. 6

Nicht unter Abs. 1 fällt die Vermietung oder Verpachtung des vermachten Gegenstandes. Es handelt sich um eine schuldrechtliche, nicht aber dingliche Belastung.[8] Gem. § 566 Abs. 1 BGB tritt der Vermächtnisnehmer an die Stelle des vermietenden Erben in den bestehenden Mietvertrag ein. Entsprechendes gilt bei beweglichen Sachen. Hier kann der Mieter der Sache sein Besitzrecht dem Vermächtnisnehmer nach § 986 Abs. 2 BGB entgegenhalten.

[8] Staudinger/Otte, § 2165 Rn 6.

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