Rz. 4

Der Dritte muss die Erklärungen in öffentlich beglaubigter Form nach Maßgabe des § 129 BGB, §§ 39 ff. BeurkG abgeben. Eine Erklärung im Rahmen eines handschriftlichen Testaments ist daher nicht ausreichend. Ist die Erklärung nicht formwirksam abgegeben, so muss das Nachlassgericht auf diesen Mangel per Zwischenverfügung hinweisen. Hat der Erblasser statt der ausreichenden öffentlichen Beglaubigung eine notarielle Beurkundung zur Testamentsvollstreckerbestimmung angeordnet, so bleibt trotzdem die öffentliche Beglaubigung ausreichend, da hierdurch dem Sicherungszweck Genüge getan ist. Die Bestimmung kann in einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen getroffen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass diese öffentliche Verfügung von Todes wegen mit Willen des Dritten dem Nachlassgericht zugeht. Umstritten ist, ob eine Beglaubigung entbehrlich ist, wenn die Bestimmung in einer öffentlichen Urkunde getroffen wird, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit von Gerichten, Ämtern, Amtsinhabern oder Behörden errichtet wird. So bestimmt in der Praxis häufig der Notar mittels einer Eigenurkunde den Testamentsvollstrecker. In der Rspr.[4] wird keine Beglaubigung der öffentlichen Urkunde gefordert, wenn durch den Präsidenten des OLG die Bestimmung erfolgt. Bei der Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch den Amtsgerichtsdirektor[5] wurde eine Beglaubigung nach § 129 BGB für erforderlich gehalten. Voraussetzung für die Entbehrlichkeit einer besonderen Beglaubigung ist, dass die Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch den Leiter einer öffentlichen Behörde Teil seiner amtlichen Aufgabe ist.

[5] OLG Hamm DNotZ 1965, 487.

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