Rz. 1

§ 2093 BGB eröffnet dem Erblasser die Möglichkeit, eine "Gruppenbildung" vorzunehmen und somit von dem Grundsatz abzuweichen, dass zwischen allen Erben grundsätzlich gleichartige Rechtsbeziehungen bestehen. Der Erblasser kann also durch die Einsetzung einzelner Erben auf ein und denselben Bruchteil der Erbschaft zwischen diesen Erben eine engere Beziehung herstellen mit der Folge, dass bestimmte Rechtswirkungen nicht unter allen Erben gleichmäßig, sondern zunächst innerhalb dieser Gruppe eintreten. Zu denken ist insoweit insbesondere an die Anwachsung gem. § 2094 BGB.[1] Aber auch eine Ersatzberufung findet gem. § 2098 Abs. 2 BGB vorrangig innerhalb der Gruppe statt. Eine Gruppe kann wiederum aus verschiedenen Untergruppen bestehen. Allerdings bilden die auf diese Weise verbundenen Erben nicht etwa eine Untererbengemeinschaft; vielmehr hat die Einsetzung auf einen gemeinschaftlichen Erbteil lediglich Bedeutung im Innenverhältnis zwischen den betroffenen Erben.[2]

[1] Staudinger//Otte, § 2093 Rn 1.
[2] MüKo/Rudy, § 2093 Rn 1.

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