Rz. 2

Die mit dem Erbschaftsanspruch in Anspruchskonkurrenz stehenden Einzelansprüche werden ipso iure inhaltlich modifiziert. Der Inhalt der Einzelansprüche wird also nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch angepasst.[2] Der Erbe muss somit nicht etwa ein Gestaltungsrecht ausüben; das Gericht hat die durch § 2029 BGB bewirkten Modifikationen der Einzelansprüche vielmehr von Amts wegen zu berücksichtigen, sobald unstreitig oder erwiesen ist, dass der Beklagte nach §§ 2018 ff. BGB haftet.[3] Die Berücksichtigung von Amts wegen spielt vor allem bei der Modifikation der §§ 812, 818 Abs. 2 u. 3 BGB sowie der §§ 989, 990 Abs. 1 S. 1 BGB durch § 2021 BGB sowie bei der Modifikation der §§ 823, 992 BGB durch § 2025 BGB eine Rolle.[4] Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 2029 BGB (insbesondere, ob der Beklagte Erbschaftsbesitzer ist) prüft das Gericht hingegen nicht von Amts wegen, diese sind von den Parteien vorzutragen. Die Berücksichtigung von Amts wegen bedeutet nicht, dass das Gericht auch etwaige Einreden des Beklagten von Amts wegen berücksichtigen würde. So muss der Beklagte sein Zurückbehaltungsrecht wegen gemachter Verwendungen oder die Verjährung der Ansprüche natürlich selbst vortragen.[5] Diese Modifikation ändert jedoch nichts am Bestehen der Einzelansprüche. Der Erbe kann gegenüber dem Erbschaftsbesitzer auch lediglich die schuldrechtlichen oder dinglichen Einzelansprüche geltend machen.[6] Er kann die Tatsache des Erbschaftsbesitzes des Beklagten vortragen oder nicht. Macht er dies nicht, entscheidet das Gericht lediglich aufgrund der nicht durch § 2029 BGB modifizierten Einzelansprüche. Es besteht dann aber für den Beklagten seinerseits die Möglichkeit, die für seine Qualifizierung als Erbschaftsbesitzer erforderlichen Tatsachen vorzutragen.[7]

[2] Staudinger/Gursky, § 2029 Rn 5.
[3] MüKo/Helms, § 2029 Rn 3.
[4] Vgl. hierzu im Einzelnen Staudinger/Gursky, § 2029 Rn 2.
[5] Staudinger/Gursky, § 2029 Rn 2.
[6] Soergel/Dieckmann, § 2029 Rn 1.
[7] Staudinger/Gursky, § 2029 Rn 2.

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