Rz. 8

Für einseitige Verfügungen gilt gem. Abs. 2 S. 1 das Testamentsrecht; sie sind damit jederzeit frei widerruflich. Sie können auch durch einen Vertrag aufgehoben werden, durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird, §§ 2290, 2299 Abs. 2 S. 2 BGB. Werden vertragsmäßige Verfügungen aufgehoben, so ist hinsichtlich der Wirksamkeit der einseitigen Verfügungen zu unterscheiden: Im Fall der Nichtigkeit aller vertragsmäßigen Verfügungen oder der Aufhebung von einzelnen vertragsmäßigen Verfügungen gelten §§ 2085, 2299 Abs. 2 BGB. Nur beim Rücktritt oder der Aufhebung aller vertragsmäßigen Verfügungen gelten die einseitigen nach Abs. 3 im Zweifel als mit aufgehoben.

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