Rz. 39

§ 745 Abs. 1 BGB ergänzt die Regelung des § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB. Erst aufgrund dieser Verweisung ergibt sich das Prinzip der Entscheidung durch Mehrheitsentscheidung bei ordnungsgemäßen Verwaltungsmaßnahmen. Aus Abs. 1 S. 2 ergibt sich, dass es nicht auf eine Mehrheit nach Köpfen ankommt, sondern auf die Höhe der Erbquote an der Gemeinschaft.[121] Auf die "Werthaltigkeit" der Erbquote kommt es nicht an. Stimmberechtigt bleibt daher auch der Miterbe, der aufgrund von Vorempfängen oder Schadensersatzansprüchen bei der Auseinandersetzung nichts mehr zu erwarten hat.[122] In Betracht kommt hier eventuell eine rechtsmissbräuchliche Stimmausübung, falls der Miterbe den Interessen der Erbengemeinschaft grob zuwiderhandelt.[123] Werden bei der Abstimmung Miterben übergangen, ist der Beschluss wirksam, sofern eine absolute Mehrheit mitgestimmt hat.[124] Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen.[125] Stimmenenthaltung liegt auch dann vor, wenn der Miterbe trotz zweifacher Aufforderung keine Stimme abgibt.[126] Bei Erben, die zu je ½ an der Erbengemeinschaft beteiligt sind, gibt es keine Mehrheit. Wenn ein Erbe einen Anteil größer als 50 % an der Erbengemeinschaft hat, beherrscht er vorbehaltlich des Rechtsmissbrauchs die Erbengemeinschaft. Das Mehrheitsprinzip wird dadurch jedoch nicht außer Kraft gesetzt.[127] Die Minderheit in der Erbengemeinschaft wird durch das Recht geschützt, jederzeit die Auseinandersetzung zu verlangen, § 2042 BGB.[128] Außerdem gewährt § 745 Abs. 3 BGB jedem Erben ein nicht entziehbares Recht auf Teilhabe an der Nutzung des Nachlasses entsprechend seiner Erbquote (siehe Rdn 46). Zu prozessualen Möglichkeiten des überstimmten Miterben vgl. Rdn 72.

[122] MüKo/Gergen, § 2038 Rn 35.
[123] MüKo/Gergen, § 2038 Rn 35.
[124] BGHZ 56, 47 = NJW 1971, 1265.
[125] Damrau, EE 2014, 101, 104 unter Hinw. auf BGHZ 83, 35 = NJW 1982, 1585 (Vereinsrecht).
[126] Lange/Kuchinke, § 43 II 2 d; Damrau, EE 2014, 101, 104.
[128] Lange/Kuchinke, § 43 II 2 d.

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