Rz. 72

Der überstimmte Miterbe kann Feststellungsklage erheben, wenn er der Auffassung ist, dass kein Fall der ordnungsgemäßen Verwaltung vorliegt. Den Vollzug des Mehrheitsbeschlusses kann er ggf. durch eine einstweilige Verfügung blockieren.[201]

[201] OLG Nürnberg ZErb 2001, 148, 150.

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