Rz. 14
Der Begünstigte darf im Zeitpunkt des Erbfalls nicht gestorben sein. Das ergibt sich trotz der fehlenden Verweisung in § 2192 BGB aus einer entsprechenden Anwendung des § 2160 BGB. Bereits leben muss er hingegen nicht. Eine Auflage zugunsten eines gezeugten Menschen, altertümlich Leibesfrucht genannt, ist möglich (§ 1923 Abs. 2 BGB), ebenso eine Auflage zugunsten eines noch nicht gezeugten Menschen (§ 2178 BGB analog).
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